Wie wird ein Behandlungsfehler festgestellt?

Im Verdachtsfall ist es unbedingt notwendig, die richtigen Schritte einzuleiten, denn nur so kann der Behandlungsfehler zweifelsfrei nachgewiesen werden. Nach drei Jahren verjähren die Ansprüche aus Behandlungsfehlern. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf den Behandlungsfehler entstanden ist.
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Wie finde ich heraus ob ein Behandlungsfehler vorliegt?
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Wer selbst Zweifel an einer ärztlichen Behandlung hat, sollte diesem Verdacht nachgehen und sich Unterstützung holen. Grundsätzlich unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen ihre Versicherten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schaden im Sinne der Kassenleistung noch nicht verjährt ist. In diesem Fall kann der Medizinische Dienst mit einer Begutachtung beauftragt werden.

Verdacht auf Behandlungsfehler – das ist zu tun!

Die Feststellung eines Behandlungsfehlers erfolgt in der Regel durch eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Dabei können verschiedene Schritte und Institutionen eine Rolle spielen:

  • Patientenbeschwerde: Der erste Schritt besteht darin, dass der Patient oder seine Angehörigen den Verdacht auf einen Behandlungsfehler äußern und eine formelle Beschwerde bei der behandelnden Einrichtung einreichen.
  • Medizinisches Gutachten: Zur Klärung des Vorfalls wird in der Regel ein medizinisches Gutachten erstellt. Ein unabhängiger Gutachter, der über entsprechende Fachkenntnisse verfügt, analysiert die medizinische Behandlung und beurteilt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
  • Ärztliche Stellungnahme: Der behandelnde Arzt wird zu dem Vorfall angehört und kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Dabei kann er den Sachverhalt aus seiner Sicht darstellen und seine Entscheidungen erläutern.
  • Schlichtungsverfahren: In einigen Ländern gibt es Schlichtungsstellen oder Schlichtungsverfahren, in denen versucht wird, den Streit zwischen Patient und Behandler außergerichtlich beizulegen. Dabei werden die Vorwürfe und die medizinischen Unterlagen geprüft und versucht, eine Einigung zu erzielen.
  • Gerichtsverfahren: Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist oder der Patient den Weg vor Gericht wählt, wird der Fall vor Gericht verhandelt. Dort werden Beweise und Gutachten geprüft, Zeugen gehört und schließlich entschieden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Schritte und Institutionen je nach Land und Rechtssystem unterschiedlich sein können.

Landesärztekammer, Gutachterkommission oder Anwalt

Nur wenige gehen vor Gericht. Die meisten wollen sich außergerichtlich einigen. In diesem Fall ist es ratsam, sich an die Landesärztekammer zu wenden. Dort gibt es Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen. Sie unterstützen die Patientin bei der Klärung des Verdachts. Entsprechende Anlaufstellen gibt es in jedem Bundesland.

Möchte man ein sogenanntes Verfahren einleiten, stellt man einen Antrag bei der Gutachterkommission. Die entsprechenden Anträge gibt es in der Regel bereits online bei der Landesärztekammer. Das gesamte Verfahren ist für den Patienten kostenlos. Am Ende steht eine schriftliche Stellungnahme und eine juristische und medizinische Bewertung, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt. In diesem Zusammenhang sollte sich jeder Patient auch anwaltlich beraten lassen.

Denn die wenigsten wissen, dass das oben genannte Gutachten nicht rechtsverbindlich ist. Es spielt keine Rolle, wie die Gutachterkommission oder die Schlichtungsstelle entscheidet, der Klageweg steht jedem Patienten mit einem entsprechenden Anwalt offen. Oft kann schon ein erstes Beratungsgespräch Klarheit schaffen.

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