Schmerzensgeld nach einem Behandlungsfehler
Im Jahr 2021 wurden 3665 Behandlungsfehler von Gutachtern registriert. Die Zahlen steigen auch dieses Jahr. Wegen solchen Behandlungsfehlern leiden Menschen noch Jahre danach. Doch es gibt einen Weg sich Recht zu verschaffen: der Patient hat die Möglichkeit Schadensersatzanspruch gegen den verantwortlichen Arzt bzw. das verantwortliche Krankenhaus zu erheben – und sollte auch nicht zögern diese zu nutzen.
Fehldiagnose als Behandlungsfehler
Der Diagnosefehler stellt nicht unmittelbar einen Behandlungsfehler dar. Ist dieser fahrlässig unterlaufen, muss es keinen Zusammenhang zu den erlittenen gesundheitlichen Folgeschäden haben und die gesamte Beweisführung fällt auf den Patienten zurück. Dieser muss dann beweisen, dass die falsche Diagnose sein Leiden ausgelöst hat. So einen Diagnosefehler gerichtlich durchzusetzen, kann sich als sehr kompliziert herausstellen. Viele Gerichtsbehörden sind sehr zurückhaltend Fehldiagnosen als Behandlungsfehler einzustufen. Liegt jedoch ein grober Behandlungsfehler, also ein eindeutiges Fehlverhalten des behandelten Arztes vor, ist das Erreichen von Schmerzensgeldanspruch einfacher.
Schmerzensgeld als Ausgleich für den Patienten
Es ist natürlich klar, dass kein Schmerz, ob emotional oder körperlich, in einer Summe messbar ist. Demnach ist es auch nicht so einfach einen fixen Wert für die Höhe von Schadensersatz oder von Schmerzensgeld anzusetzen. Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld nach einem erfolgten Behandlungsfehler hat in allererster Linie die Funktion des Ausgleichs und der Genugtuung des Geschädigten. Diverse Faktoren werden in jedem individuellen Fall berücksichtigt: Intensität des Schmerzes, Dauer des Schadens, die Frage nach dem Verursacher etc.
All diese Faktoren müssen einem Gericht vorgelegt werden, damit dieses auf den jeweiligen Behandlungsfehler eine Schadensersatzsumme festlegen kann. Im Folgenden können Sie sich einen kurzen Überblick über eine mögliche Schmerzensgeldauszahlung verschaffen.
Um Schadensersatz zu bekommen, dürfen Sie jedoch die Verjährungsfrist Ihres Anspruches nicht verpassen.
Die Schmerzensgeldtabelle
Die Schmerzensgeldtabelle stellt einen Richtwert für in der Vergangenheit zugesprochene Schmerzensgeldsummen durch gerichtliche Urteile dar. Es ist jedoch nicht zu vergessen, dass diese Tabelle nur als Orientierungshilfe dienen soll, die konkrete Höhe von Schmerzensgeld jedoch immer je nach Einzelfall variieren kann. Nachfolgend finden Sie eine Tabelle mit ehemaligen Urteilssprechungen und der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes:
Erlittener Schaden | Höhe Schmerzensgeld | Urteilsspruch |
Rückenmarksverletzung während OP | 250.000 € | LG Münster, 2018 |
Zu spät erkannter Bandscheibenvorfall und fehlerhafte Behandlung | 180.000 € | OLG Koblenz, 2009 |
Tod des Patienten nach Herzversagen | 10.000 € | LG Detmold, 2007 |
Querschnittslähmung nach fehlerhafter OP | 400.000 € | OLG Regensburg, 2015 |
Nicht rechtzeitig behandelter Wasserkopf eines Kindes | 250.000 € | LG Aurich, 2005 |
Behinderung des Kindes nach zu spätem Kaiserschnitt | 600.000 € | OLG Jena, 2009 |
Geburtsschaden mit Vollbehinderung des Babys | 700.000 € | OLG Frankfurt, 2014[1] |
Normalerweise erfolgt eine Schmerzensgeldauszahlung einmalig und in voller Höhe. Falls der Behandlungsfehler jedoch zu Invalidität oder anderen langfristigen Folgeschäden geführt hat, besteht auch die Möglichkeit der Rentenzahlung.
Wichtig ist es auch, die Verjährungsfrist von drei Jahren nach Feststellung des Behandlungsfehlers zu beachten.
Tabelle 1 Schmerzensgeldtabelle (J. Pillokat (2021), advocado)
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