Die Verjährungsfrist bei Behandlungsfehlern

Behandlungsfehler kommen vor. Dazu braucht man sich nur die Statistiken der letzten Jahre anzusehen.      Juristisch kann man dagegen vorgehen, doch es gibt einiges zu beachten. Zum Beispiel: die Verjährungsfrist.

Denn bei zu langem Abwarten, können unter Umständen wichtige Ansprüche (z.B. der Schadensersatz), ohne Recht auf Wiederkehrung, erlöschen. Auch bei einem vorliegenden Behandlungsfehler existiert eine Verjährungsfrist, welche nicht vom Patienten unberücksichtigt lassen werden sollte.

Inhalt des Ratgebers

Was bedeutet Verjährung?

Zuerst einmal sollte der Begriff „Verjährung“ geklärt werden.

Mit Verjährung ist die fehlende Durchsetzbarkeit eines (rechtlichen) Anspruches gemeint bzw., dass die Verfolgbarkeit von Straftaten durch einen zeitlichen Fristablauf begrenzt ist. Nach Ablauf dieser Frist kann dem Anspruchsberechtigten mit einer Leistungsverweigerung entgegengetreten werden.

Der Zweck dieser zeitlichen Regulierung ist die Gewährleistung von Rechtssicherheit.

Verjährung der Arzthaftung

Die allgemein bestehenden Regelungen zu Schmerzensgeldansprüchen sind übertragbar auf vorgefallene Behandlungsfehler. Unter §195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die gesetzliche Verjährungsfrist von medizinischen Schadensfällen geregelt. Das Gesetz sieht hier eine dreijährige Verjährungsfrist vor. Nach Ablauf dieser drei Jahre, kann kein Schadensersatz mehr gegenüber dem Arzt bewirkt werden.

Die Verjährungsfrist setzt mit Ende desjenigen Jahres ein, in welchem der Schaden entstanden ist. Jedoch muss der Patient dafür auch zwingend vom Schaden Kenntnis erlangt haben und die Identität des Schädigers kennen. Ist dies nicht der Fall, erfährt die Verjährungsfrist eine Ausnahmeregelung unter §199 Absatz 2 BGB.

Höchstgrenze der Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen von Schmerzensgeld bzw. der Arzthaftung beginnt ab dem Zeitpunkt der Schadensentstehung, ohne die Kenntnis des Schadensereignisses zu berücksichtigen. In diesem Fall besteht eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit, kann der verantwortliche Arzt vom Patienten nicht mehr zur Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz verpflichtet werden.

Wie Sie vor Verjährung Ihres Anspruches konkret vorgehen können, finden Sie hier.

Tabelle zu Strafen und Verjährungen von fahrlässigen/ vorsätzlichen Behandlungsfehlern

Des Weiteren muss auch zwischen den Tatvorwürfen „fahrlässige Behandlungsfehler“ und „vorsätzliche Behandlungsfehler“ unterschieden werden. Der fahrlässige Tatbestand bedeutet, dass der praktizierende Arzt seine Sorgfaltspflicht missachtet hat. Ein vorsätzlicher Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Eingriff mit resultierendem Behandlungsfehler medizinisch nicht gerechtfertigt war. Als Strafmaß kommen Geldstrafen (Schadenersatz, Schmerzensgeld) aber auch Freiheitsstrafen in Frage. In Folge könnte der Arzt auch seine Approbation, d.h. seine Berufserlaubnis, verlieren und somit einem Berufsverbot unterliegen. Im Folgenden finden Sie das Strafmaß und die dazugehörigen Verjährungsfristen der fahrlässigen und vorsätzlichen Behandlungsfehler:
Tatbestand Strafrahmen Verjährung
Fahrlässige Behandlungsfehler
Fahrlässige Körperverletzung Geldstrafe/Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre 5 Jahre
Fahrlässige Tötung Geldstrafe/Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre 5 Jahre
Vorsätzliche Behandlungsfehler
Gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren 10 Jahre
Schwere Körperverletzung Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren 10 Jahre
Körperverletzung mit Todesfolge Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren 20 Jahre

Tabelle 1 Abbildung nach koerperverletzung.com

 

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