Kündigungsschutz bei Krankheit

Der Kündigungsschutz im Krankheitsfall ist ein wichtiges Thema, das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft. In Deutschland ist der Kündigungsschutz im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verankert, das Arbeitnehmer vor unrechtmäßigen Kündigungen schützt, einschließlich krankheitsbedingter Kündigungen.
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Kündigungsschutz bei Krankheit
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Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in der Regel für Arbeitnehmer in Betrieben ab einer bestimmten Größe und bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten. Es definiert die Bedingungen, unter denen eine Kündigung wirksam ist. Eine „Kündigungssperre“ aufgrund von Krankheit existiert nicht. Selbst ein ärztliches Attest kann eine Kündigung nicht verhindern. Dennoch genießen Arbeitnehmer in Deutschland einen gewissen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Voraussetzungen für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung

  1. Negative Gesundheitsprognose: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Mitarbeiter voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig sein wird. Dabei müssen plausible Gründe und keine bloßen Vermutungen vorliegen.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die Krankheit des Mitarbeiters muss die betrieblichen Interessen in erheblichem Maße beeinträchtigen.
  3. Interessenabwägung: Es erfolgt eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Die Kündigung muss verhältnismäßig sein.

Schutz vor Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit oder in Kleinbetrieben

In Kleinbetrieben oder während der Probezeit genießen Arbeitnehmer keinen Schutz nach dem KSchG. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen mehr Freiheiten bei Kündigungen. Dennoch dürfen Kündigungen nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen erfolgen. Sittenwidrige, diskriminierende oder dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechende Kündigungen sind unwirksam.

Abmahnung bei krankheitsbedingter Kündigung

Im Gegensatz zu verhaltensbedingten Kündigungen, die auf dem Verhalten des Arbeitnehmers basieren, kann bei krankheitsbedingten Kündigungen die Krankheit des Arbeitnehmers nicht beeinflusst oder geändert werden. Daher ist eine Abmahnung vor einer krankheitsbedingten Kündigung sinnlos und entbehrlich. Arbeitnehmer können nicht davon ausgehen, vor der Kündigung gewarnt zu werden.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Arbeitgeber sind jedoch gut beraten, vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Dadurch soll die Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneute Arbeitsunfähigkeit verhindert werden.

Was tun gegen eine krankheitsbedingte Kündigung?

Wenn Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Damit wird die Wirksamkeit der Kündigung vor Gericht geprüft.

Langzeit- und Kurzzeiterkrankungen

Bei Langzeiterkrankungen muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, und die betrieblichen Interessen müssen erheblich beeinträchtigt sein. Für Kurzzeiterkrankungen gelten spezielle Regeln, insbesondere wenn sie sich häufig wiederholen.

In jedem Fall ist es wichtig, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte zu schützen und die besten Schritte zu planen. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei helfen, eine gerechte Lösung zu finden. Schließlich ist Ihr Schutz von größter Bedeutung, wenn es um krankheitsbedingte Kündigungen geht.

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