Rechtliche Grundlagen der Arzthaftung
Begeben sich Patientinnen und Patienten in ärztliche Behandlung, können sie davon ausgehen, dass diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst und dem aktuellen Stand der Medizin durchgeführt werden. Verstößt der Arzt gegen den aktuellen Stand der Medizin, kann er für daraus resultierende Gesundheitsschäden haftbar gemacht werden.
Die Haftung des Arztes findet ihre Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB. Hier finden sich zwei konkrete Stellen, die für diesen Bereich relevant sind. Zum einen im Vertragsrecht über den Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient in § 630 a. Zum anderen im Deliktsrecht in § 823 BGB. Jeder Heileingriff ist zugleich eine fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung. Diese bleibt nur straflos, wenn der Patient in den Eingriff nach § 228 StGB eingewilligt hat.
Konkret handelt es sich um einen ärztlichen Behandlungsvertrag. Dieser ist ein Dienstvertrag. Der Arzt schuldet seinem Patienten eine fachgerechte und sorgfältige Behandlung. Er haftet nicht für einen Heilerfolg.
Für welche Behandlungsfehler ist der Arzt haftbar?
Der Arzt verpflichtet sich gegenüber dem Patienten zu einer fachgerechten Behandlung auf der Grundlage des in seinem Fachgebiet geltenden medizinischen Standards. Diese hat er zuvor mit dem Patienten vereinbart. Verstößt er gegen die Regeln seines Fachgebietes, begeht er einen Behandlungsfehler. Dafür kann er haftbar gemacht werden.
Schon beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollten Sie sich an einen auf Arzthaftungs- und Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Experten wenden. Die erfahrenen Spezialisten wissen dann genau, welche Schritte einzuleiten sind.
Kann die Haftung verjähren?
Nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch verjährt die Haftung in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Patient Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat.
Zur Verdeutlichung ein Fallbeispiel: Ein Patient lässt sich im Jahr 2015 operieren, leidet danach immer wieder unter Bauchschmerzen und begibt sich in ärztliche Behandlung. Der behandelnde Arzt fertigt eine Röntgenaufnahme an. Auf dem Röntgenbild ist eine eingenähte chirurgische Klammer zu erkennen. Die Verjährungsfrist für die Haftung des Arztes beginnt nicht mit der Operation im Jahr 2015, sondern erst mit der Kenntnis des Patienten von dem Behandlungsfehler. In diesem Beispiel ist dies das Röntgenbild, auf dem die Klammer zu sehen ist.
Die Verjährung der Haftung beginnt in diesem Beispiel erst am Ende des Jahres. Der Geschädigte hat nun wieder drei Jahre Zeit, den behandelnden Arzt haftbar zu machen. Etwas komplizierter wird es, wenn die Verjährung durch Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren hinausgezögert wird. Hier empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Medizinrecht spezialisierten Experten oder Rechtsanwalt.