Mutterschutzgesetz und Kündigungsschutz

Ungerechtfertigte Kündigung erhalten
In Deutschland gewährt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schwangeren Arbeitnehmerinnen sowie Frauen in der Schutzfrist nach der Entbindung einen besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und der Beschäftigungsdauer.
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Kündigungsschutz im Mutterschutz
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Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin oder einer Frau in der Schutzfrist nach der Entbindung unzulässig. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung.

Ausnahmen im Mutterschutzgesetz – Kündigungsschutz

Es gibt jedoch Ausnahmen, unter denen eine Kündigung während des Mutterschutzes möglich ist. So ist eine Kündigung ausnahmsweise möglich, wenn der Arbeitgeber einen besonderen Kündigungsgrund nachweisen kann, der nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Entbindung steht. Ein solcher Grund kann z.B. eine betriebsbedingte Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen sein, sofern der Arbeitgeber dies nachweisen kann.

In diesem Fall ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kündigung einzuholen. Die zuständige Behörde prüft, ob die Kündigung rechtmäßig ist und ob die besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes eingehalten wurden.

Gekündigt in der Schwangerschaft, was tun?

Wird eine Kündigung während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Entbindung ausgesprochen, ohne dass ein besonderer Kündigungsgrund vorliegt oder ohne dass die erforderliche behördliche Zustimmung eingeholt wurde, kann sie als unwirksam angesehen werden. Die Arbeitnehmerin kann dann eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben und ggf. die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie Schadensersatzansprüche geltend machen.

Es ist ratsam, sich bei einer Kündigung während des Mutterschutzes von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die individuelle Situation einschätzen und entsprechende Schritte einleiten zu können.

Wie lange dauert der Mutterschutz vor und nach der Geburt?

Der Mutterschutz besteht in Deutschland vor und nach der Geburt und umfasst insgesamt einen Zeitraum von 14 Wochen (98 Tage). Dabei gliedert sich der Mutterschutz in zwei Phasen:

  • Mutterschutz vor der Geburt: Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Phase darf eine schwangere Arbeitnehmerin nicht mehr beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt ausdrücklich, bis zum Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung weiterarbeiten zu wollen. Diese Entscheidung liegt allein bei der Schwangeren. Während des Mutterschutzes vor der Geburt erhält die Arbeitnehmerin weiterhin ihr volles Gehalt.
  • Mutterschutz nach der Entbindung: Nach der Entbindung besteht ein gesetzlicher Mutterschutz von acht Wochen (56 Tagen). Während dieser Zeit darf die Arbeitnehmerin nicht arbeiten. Diese Schutzfrist nach der Entbindung ist verbindlich und kann nicht verkürzt werden. Bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen (84 Tage).

Wichtig ist, dass schwangere Arbeitnehmerinnen ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen müssen, damit dieser die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Schwangeren treffen kann. Dazu gehört unter anderem die Anpassung der Arbeitsbedingungen, um ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld für die Schwangere zu gewährleisten.

Der genaue Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes vor der Entbindung sowie der Geburtstermin werden in der Regel vom behandelnden Arzt festgelegt und in einem ärztlichen Zeugnis (Mutterpass) dokumentiert. Der Arbeitgeber sollte rechtzeitig darüber informiert werden, damit er den Mutterschutz entsprechend organisieren kann.

Besteht Mutterschutz während der Probezeit?

Ja, auch während der Probezeit besteht Mutterschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen. Der Mutterschutz gilt unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht oder ob sich die Arbeitnehmerin noch in der Probezeit befindet.

Während der Probezeit hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen zu beenden. Dieses Kündigungsrecht besteht jedoch nicht, wenn die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft erfolgt.

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