Impfschaden: Entschädigungs-Leistungen im Überblick

Impfschäden sind schwer für alle Beteiligten. Der Weg bis zur Entschädigung ist oftmals langwierig und mühsam. Denn es gilt erst eindeutig den Zusammenhang der (oftmals sichtbaren) Folgeerkrankung mit der durchgeführten Impfung zu beweisen, um die Ansprüche durchsetzen zu lassen. Umso wichtiger ist es einen fachlich kompetenten Anwalt als Unterstützung an der Seite zu haben. 

Inhalt des Ratgebers

Höhe des möglichen Schadensersatzes

Nach einer ausgesprochenen Empfehlung der Ständigen-Impfkommission (StIKO) zur Impfung und einem daraufhin resultierenden Impfschaden, steht Betroffenen eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu. Diese Regelung ist unter § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG. zu finden.

Pauschal ist die Höhe eines Schadensersatzes nicht vorhersagbar. Viele unterschiedliche Faktoren spielen in der Feststellung mit ein. Infolge eines Impfschadens werden hierzulande Heil-, sowie Krankenbehandlungen sowohl als auch die Versorgung mit Hilfsmitteln übernommen. Sonstige Entschädigungsleistungen hängen vom individuellen Schädigungsgrad ab und müssen immer individuell überprüft werden.

Einkommensunabhängige Entschädigungsleistungen können sein:

  • Grundrente von monatlich zwischen 156 Euro und 811 Euro
  • Zulagen (z.B. Schwerstbeschädigtenzulage) mit einem Höchstsatz von 626 Euro monatlich
  • Teilhabeleistungen ( 49 SGB IX)
  • Pflegezulage
 

Mögliche einkommensabhängige Leistungen:

  • Ausgleichsrente, von bis zu 811 Euro
  • Ehegattenzuschlag
  • Kinderzuschlag
  • Pflegezulagen
  • Ausgleich für berufliche Einkommenseinbußen
 

Renten für Hinterbliebene:

  • Witwenversorgung
  • Waisenversorgung
  • Elternversorgung

Anspruch auf Hinterbliebenenrente oder Waisenrente

Gemäß § 38 Abs. 1 BVG besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der erfolgte Impfschaden zum Ableben des Betroffenen führt. Dieser Anspruch ist nur geltend zu machen, wenn der Schaden rechtlich anerkannt war und der Verstorbene zugleich einen Rentenanspruch hatte. Der Anspruch kann von hinterbliebenen Familienmitgliedern (Ehepartner, Kinder, etc.) beantragt werden.

Rentenleistungen im Überblick

Witwenversorgung
Falls das Ableben nicht durch den Impfschaden verursacht wurde, hat die Hinterbliebene die Möglichkeit Witwenbeihilfe zu beantragen. Auch bei Unterhaltsanspruch gegenüber einer geschiedenen Ehefrau, ist der Anspruch auf Witwenrente oder -beihilfe bestehend.

Waisenversorgung
Waisen erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente bzw. 27. Lebensjahres bei beruflicher Ausbildung. Unter anderem haben Waisen des Weiteren Anspruch auf Grundrente in Höhe von 241 Euro (Halbwaisen) bzw. 336 Euro (Vollwaisen).

Elternversorgung
Eine Elternversorgung greift, wenn das Kind an den Folgen der Impfung gestorben ist. Die früheste Zahlung erfolgt, nach Vollendigung des 60. Lebensjahres des Elternteiles. Des Weiteren wird die Elternversorgungszahlung erst ab dem Monat zugesprochen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

 Hier finden Sie einen konkreten Ablaufplan für eine Anerkennung ihres Impfschadens.

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