Was tun nach der Kündigung?
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer gegen eine Kündigung klagen. Dafür stehen ihm allerdings nur die ersten drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht zur Verfügung. Dabei kann sich der Arbeitnehmer auf Sozialwidrigkeit berufen. In diesem Fall kann zum Beispiel eine fehlerhafte Sozialauswahl des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Vielleicht wäre es auch möglich gewesen, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.
Achtung: Fristen nach der Kündigung unbedingt einhalten
Eines ist sicher: Wer die Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung verstreichen lässt, kann eigentlich nichts mehr tun. Denn dann ist die Kündigung rechtskräftig. Eine Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Frist kann nur noch auf eine fehlerhafte oder fehlende Anhörung des Betriebsrats gestützt werden.
Bei einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kündigung vor Gericht zu begründen. Er muss also konkrete Gründe angeben. Fehlen diese, erhöht dies die Chance, dass das Gericht der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgibt.
Wer ist der richtige Ansprechpartner im Falle einer Kündigung?
Grundsätzlich gibt es mehrere Anlaufstellen. Bundesweit gibt es Beratungsvereine und Beratungsstellen. Hier zahlt der Arbeitnehmer eine einmalige Gebühr oder wird Mitglied in einer Beratungsstelle. Letzteres ist oft lukrativ, da eine Mitgliedschaft schon für einen niedrigen zweistelligen Jahresbeitrag möglich ist.
Unmittelbar nach der Kündigung ist eine Rechtsberatung Gold wert. Das kann zum Beispiel ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sein. Auch die Gewerkschaft ist eine wichtige Anlaufstelle, ebenso der Betriebsrat, wenn es einen gibt.
Der deutsche Gewerkschaftsbund
Der DGB – der deutsche Gewerkschaftsbund steht für Angestellte in ganz Deutschland ein. In diesem Gewerkschaftsbund sind 5,6 Millionen Mitglieder in acht verschiedenen Gewerkschaften organisiert. Er vereint die Experten der Arbeitswelt in verschiedenen Berufsgruppen. Der Bund kämpft für gerechte und solidarische Verhältnisse in der Gesellschaft und in der Arbeitswelt.
Was ist nach der Kündigung sofort zu prüfen?
Der erste Blick gilt dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag. Ist dort ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung vereinbart? Darüber hinaus ist zu prüfen, ob im individuellen Fall des Arbeitnehmers ein Kündigungsschutz greift. Dies gilt zum Beispiel für Arbeitnehmer, die Mitglied im Betriebsrat sind oder sich im Erziehungsurlaub befinden.
In einigen Fällen muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen. In bestimmten Fällen, z.B. bei Massenentlassungen, ist das Unternehmen verpflichtet, die Agentur für Arbeit zu konsultieren.
Rechtsbeistand nach der Kündigung
An dieser Stelle wird deutlich, dass es viel zu beachten gibt. All diese Punkte sollten so schnell wie möglich, innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung, mit einem Rechtsanwalt oder einem anderen Experten auf diesem Gebiet besprochen werden. Nur so kann geklärt werden, ob eine Kündigungsschutzklage überhaupt möglich ist. Denn in vielen Fällen erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine stattliche Abfindung, die hilft, die Zeit bis zum nächsten Job zu überbrücken und finanzielle Probleme zu vermeiden.