Die verschiedenen Behandlungsfehler auf einen Blick
In der juristischen Fachsprache gibt es für die verschiedenen Arten von Behandlungsfehlern bestimmte Begriffe. Sie beziehen sich auf den Bereich der ärztlichen Tätigkeit.
Therapeutischer Fehler
Dies sind fehlerhafte Behandlungen. Grundlage für die Beurteilung ist der Facharztstandard. Als Facharztstandard gilt der wissenschaftliche Kenntnisstand über Umfang und Art der Therapie.
Leitlinien der jeweiligen Fachgesellschaften dienen dem Arzt zur Orientierung. Sie haben aber nur empfehlenden Charakter. Die Aktualität und Qualität dieser Erkenntnisse kann sehr unterschiedlich sein. Der behandelnde Arzt muss keinen Facharzttitel besitzen, um den Facharztstandard beurteilen zu können.
Wenn ein Assistenzarzt in der Weiterbildung über die notwendigen Kenntnisse verfügt, kann er dies tun. In anderen Fällen ist die Aufsicht durch qualifizierte Ärzte erforderlich, z.B. bei einer Anfängeroperation. Wird eine Operation einem Arzt übertragen, der dafür nicht qualifiziert ist, liegt ein Behandlungsfehler vor. Der Krankenhausträger kann dafür ebenso haftbar gemacht werden wie der ausführende Arzt.
Diagnosefehler
Wenn ein Arzt einen Befund falsch interpretiert, liegt ein Diagnosefehler vor. Befunde können zum Beispiel Laborwerte oder Röntgenbilder sein. Ein Diagnosefehler liegt sowohl bei Nebenbefunden als auch bei diagnostischen Befunden vor.
Nur in seltenen Fällen sind Diagnosefehler tatsächlich Behandlungsfehler. Dies liegt daran, dass klinische Zeichen und Messdaten variieren und nicht immer eindeutig sind. Bei klinisch eindeutigen Befunden kann es sich aber sogar um einen groben Behandlungsfehler handeln.
Befunderhebungsfehler
Zur Diagnose gehört ein Befund. Wird hier fehlerhaft gehandelt, liegt ein Befunderhebungsfehler vor. Dadurch kann die Diagnose verzögert oder eine Krankheit nicht erkannt werden. Dem Patienten würden wichtige Behandlungsmaßnahmen vorenthalten.
Aufklärungsfehler
Bei einem invasiven therapeutischen oder diagnostischen Eingriff liegt immer dann eine Körperverletzung vor, wenn der Patient vorher nicht eingewilligt hat. Im juristischen Sinne spricht man von der Selbstbestimmungsaufklärung. Dabei können Ärztinnen und Ärzte verschiedene Fehler machen.
Wann liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor?
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine Ärztin oder ein Arzt gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstößt. Dies kann der Fall sein, wenn eine Behandlungsmethode falsch gewählt wird. Verschlechtert sich das Krankheitsbild eines Patienten durch die Behandlung, kann ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Patienten durch Operationen Gesundheitsschäden erleiden.
Auch wenn viele Ärzte davon sprechen: Der Therapiefreiheit sind Grenzen gesetzt. Der behandelnde Arzt hat die Wahl zwischen mehreren gleichwertigen Behandlungs- oder Therapiemethoden. Diese müssen sich insbesondere hinsichtlich der Nebenwirkungen ähneln und in einem vertretbaren Rahmen bleiben.
Darüber hinaus ist jeder Arzt verpflichtet, mit dem Patienten zu besprechen, wenn er von der empfohlenen Dosierung der Medikamente oder einer Therapiemethode abweicht. Eine Aufklärung des Patienten über die Vor- und Nachteile der Therapiemethode ist ebenfalls Pflicht. So bleibt der Patient ein mündiger Patient, der nicht ohne sein Wissen in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird.