Nach § 15 Abs. 1 BetrVG ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds während der Amtszeit und bis zu einem Jahr nach deren Ablauf unzulässig. Dies bedeutet, dass Betriebsratsmitglieder grundsätzlich vor ordentlichen Kündigungen geschützt sind.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung möglich?
Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen, unter denen eine außerordentliche (fristlose) Kündigung eines Betriebsratsmitglieds möglich ist. Eine außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen möglich, z.B. bei groben Pflichtverletzungen des Betriebsratsmitglieds.
Außerdem bedarf die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds der vorherigen Zustimmung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht prüft, ob die Kündigung rechtlich gerechtfertigt ist und ob die besonderen Schutzvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes eingehalten wurden.
Ist ein Betriebsratsmitglied der Auffassung, dass eine Kündigung gegen den Kündigungsschutz nach dem Betriebsverfassungsgesetz verstößt, kann es vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben und die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
Der Kündigungsschutz für Betriebsräte soll sicherstellen, dass sie ihre Aufgaben und Pflichten als Interessenvertreter der Arbeitnehmer frei und unabhängig wahrnehmen können, ohne wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt zu werden.
Wann beginnt der Kündigungsschutz für Betriebsräte?
Der Kündigungsschutz für Betriebsräte beginnt mit der Wahl oder Bestellung des Betriebsratsmitglieds. Sobald jemand in den Betriebsrat gewählt oder bestellt ist, genießt er ab diesem Zeitpunkt den Kündigungsschutz nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Der genaue Beginn des Kündigungsschutzes hängt von der Art der Wahl oder Bestellung ab. In der Regel beginnt der Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder mit der Bestellung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber.
Wichtig ist, dass der Kündigungsschutz für Betriebsräte nicht rückwirkend gilt. Das bedeutet, dass Kündigungen, die vor der Wahl oder Bestellung des Betriebsrats ausgesprochen wurden, nicht unter den Kündigungsschutz fallen.
Der Kündigungsschutz für Betriebsräte gilt während der gesamten Amtszeit des Betriebsratsmitglieds und für eine bestimmte Zeit nach Ablauf der Amtszeit. Nach § 15 Abs. 1 BetrVG ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds während der Amtszeit und bis zu einem Jahr nach deren Ende unzulässig.
Welche Rechte hat der Betriebsrat bei einer betriebsbedingten Kündigung?
Der Betriebsrat hat bei betriebsbedingten Kündigungen verschiedene Rechte und Mitbestimmungsmöglichkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Hier einige der wichtigsten Rechte des Betriebsrats bei betriebsbedingten Kündigungen:
- Anhörungsrecht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat vor einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung anzuhören. Der Betriebsrat hat das Recht, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen und alternative Lösungen oder Maßnahmen zur Vermeidung oder Milderung der Kündigung vorzuschlagen.
- Soziale Auswahl: Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen, um festzustellen, welche Arbeitnehmer gekündigt werden sollen. Die Sozialauswahl erfolgt nach bestimmten Kriterien wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Der Betriebsrat hat das Recht, die Sozialauswahl zu überprüfen und gegebenenfalls Einwände gegen die Auswahl zu erheben, wenn diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
- Interessenausgleich und Sozialplan: Bei wesentlichen betriebsbedingten Kündigungen oder Betriebsänderungen hat der Betriebsrat das Recht, mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Der Interessenausgleich regelt die Folgen der Entlassungen und die Betreuung der betroffenen Arbeitnehmer. Der Sozialplan legt Leistungen und Maßnahmen fest, die den betroffenen Arbeitnehmern zugute kommen, wie z.B. Abfindungen, Qualifizierungsmaßnahmen oder Unterstützung bei der Vermittlung in neue Arbeitsverhältnisse.
- Einigungsstelle: Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht auf einen Interessenausgleich oder Sozialplan einigen, kann eine Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle setzt sich aus Vertretern des Betriebsrats und des Arbeitgebers sowie einem neutralen Vorsitzenden zusammen. Die Einigungsstelle entscheidet über strittige Fragen und kann einen Interessenausgleich und Sozialplan verbindlich festlegen.
Wichtig ist, dass der Betriebsrat bei betriebsbedingten Kündigungen eine wichtige Rolle spielt, um die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und eine angemessene soziale Absicherung zu gewährleisten. Der genaue Umfang der Mitbestimmungsrechte kann je nach individueller Situation und den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes variieren.