Behandlungsfehler: Arzt verklagen
In medizinischen Fragen verlässt man sich als Patient auf die Kenntnisse und Einschätzungen eines Facharztes. Jedoch können auch diesem Fehler unterlaufen, die oft schwerwiegende Folgen für den Patienten mit sich bringen. Infolgedessen stellt sich der Betroffene die Frage: „Behandlungsfehler – Arzt verklagen?“
Kann ein Arzt verklagt werden?
Die Antwort zu dieser Frage lautet ganz klar JA! Es gibt verschiedene Möglichkeiten eigene Rechtsansprüche gegenüber dem verantwortlichen Arzt geltend zu machen. Vor allem beim Auftreten von Diagnosefehlern, Behandlungsfehlern, unterlassenen Hilfeleistungen oder Aufklärungsfehlern. Gegen diese muss sich der behandelnde Arzt strafrechtlich bzw. zivilrechtlich behaupten.
Ehe jedoch rechtliche Schritte eingeleitet werden, sollte zuallererst ein persönliches Gespräch mit dem Arzt gesucht werden, bei dem kritische Fragen gestellt, sowie auch detaillierte Informationen zur Behandlung angefordert werden sollten. Alle diese Informationen lassen sich auch in der Patientenakte finden. Daher stellt diese in einem juristischen Verfahren das wichtigste Beweismittel dar. Verweigert der Arzt Ihnen die Einsicht in Ihre Akte, kann ein Anwalt Ihnen dabei helfen die Herausgabe der Akte zu veranlassen.
Die Patientenrechte
Seit 2013 besteht das Gesetz „zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtgesetz, §630 a, BGB).
Dieses umfasst folgende Rechte:
- Einsehen von Behandlungsunterlagen
- Aufklärung und ausführliche Informationen
- Selbstbestimmung, wonach medizinische Behandlungen bzw. Eingriffe nur nach Einwilligung des Patienten erfolgen darf
Das Gesetz soll dazu dienen, dass sich die Rechte der Patienten verbessern und auch transparenter dargestellt werden. Bei Verstoß gegen diese Rechte, und einer daraus resultierenden Schädigung des Patienten, ist der Arzt haftbar und kann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt werden.
In unserem Artikel zu Schmerzensgeld nach einem Behandlungsfehler finden Sie einen kurzen Überblick über die mögliche Höhe des Schadensersatzanspruches,
Die beste Vorgehensweise
Der Patient ist oft nicht in der Lage selbst objektiv zu beurteilen, ob eine medizinische Fehlbehandlung vorliegt oder ob die Folgeschäden nur reine „Routinekomplikationen“ darstellen. Daher ist es am besten, wenn sich der Betroffene an Experten wendet.
Die erste Instanz stellt der verantwortliche Arzt selbst dar. Ein klärendes Gespräch mit dem Mediziner stellt die Grundlage für weitere Schritte dar. Stellt sich das Gespräch als nicht konstruktiv heraus, kann sich der Geschädigte an eine höhere Instanz (Klinikleitung, Beschwerdestelle) wenden.
Über Rechte und Pflichten informieren auch diverse Verbraucherzentralen und Beratungsstellen. Aber auch Ärztekammern sind eine sichere Anlaufstelle für Patienten. Diese bieten außergerichtliche Hilfe an und verfügen über kostenlose Gutachter und Schlichtungsstellen. Jedoch urteilen Ärztekammer ausschließlich auf Basis der Patientenakte und beziehen keine anderen Faktoren mit ein. Unter anderem stellen auch Krankenkassen mit ihrem Medizinischen Dienst eine Anlaufstelle dar.
Ein Fachanwalt stellt eine andere Alternative dar. Dieser hat all Ihre Rechte im Blick, steht Ihnen zur Seite und berät Sie genauestens über mögliche Vorgehensweisen, um Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen.
Wichtig ist, dass die Fristen eingehalten werden. Wer seinen behandelnden Arzt verklagen möchte, muss eine Verjährungsfrist von drei Jahren beachten. Diese Frist beginnt mit Äußerung der Vermutung einer falschen Diagnose oder einer fehlerhaften Behandlung erlitten zu sein.
Wir helfen Ihnen!
Haben Sie den Verdacht einen Behandlungsfehler erlitten zu haben, sollten Sie schnellstmöglich handeln und Ihren Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld durchsetzen.CHECK4EVER hilft Betroffenen bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld nach erlittenen Behandlungs-, und Aufklärungsfehlern. In Zusammenarbeit mit unseren Partnerkanzleien und Experten, die auf Medizinrecht spezialisiert sind, verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht.
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