Dabei hilft ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder die Kontaktaufnahme mit der Schlichtungsstelle der Ärztekammer.
Beweiserleichterungen oder Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern
Voraussetzung für eine Beweiserleichterung ist eine unvollständige Dokumentation. In diesem Fall kann nicht nachvollzogen werden, ob die Behandlung dem gültigen Standard entsprochen hat. Dies kann zum Beispiel eine unvollständige Dokumentation von Diagnosen, Behandlungen und Therapien sein.
Hat der Arzt in erheblichem Maße gegen die Behandlungsregeln verstoßen, liegt ein grober Behandlungsfehler vor. In diesem Fall kehrt sich die Beweislast um. Der Arzt muss nun nachweisen, dass der Patient auch ohne den Behandlungsfehler einen Gesundheitsschaden erlitten hätte.
Ein wichtiger Punkt ist die Frage der Schwere des Behandlungsfehlers. Denn sie entscheidet darüber, inwieweit der Arzt oder das behandelnde Fachpersonal vor Gericht überhaupt beweispflichtig ist. Wer seinem Arzt einen leichten Behandlungsfehler nachweisen will, muss zusätzlich beweisen, dass er dadurch einen ursächlichen Gesundheitsschaden erlitten hat. Wer seinem Arzt einen groben Behandlungsfehler nachweist, profitiert vom Grundsatz der Beweisumkehr.
Das sollten Sie wissen: Einen groben Behandlungsfehler kann man nicht nur einem Arzt nachweisen, sondern auch nichtärztlichem Personal wie Krankenschwestern. In diesem Fall muss es sich aber um einen unmittelbar durch den Behandlungsfehler verursachten Schaden handeln.
Behandlungsfehler und die Folgen für die Beweislast
Jeder Arzt ist verpflichtet, seine Behandlung ordnungsgemäß zu dokumentieren. Fehlen Befunde und Maßnahmen, wird vermutet, dass sie nicht stattgefunden haben. Patienten müssen sich darüber keine Sorgen machen. Alles, was nicht in der Akte steht, hat der Arzt nicht gemacht. Er müsste es zu seiner Entlastung beweisen.
Aufklärung
Wer einen Schaden erlitten hat, weil ein Arzt nicht aufgeklärt hat, kann diesen ersetzt verlangen. Denn wer nicht vollständig aufgeklärt hat, muss Schadensersatz leisten. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Schaden nicht auf die unzureichende Aufklärung zurückzuführen ist oder wenn der Patient umfassend aufgeklärt worden ist.
Befund
Ein Behandlungsfehler kann sich auch daraus ergeben, dass bestimmte Befunde nicht erhoben wurden. Auch hier gelten Beweiserleichterungen.
Facharzt: Mangelnde Qualifikation
Auch das Fehlen eines Facharztes oder der erforderlichen Qualifikation kann ein Grund für die Beweislastumkehr sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein fachfremder Arzt eine bestimmte Behandlung durchgeführt hat. Erleidet der Patient dadurch einen Schaden, hat er Anspruch auf Schadenersatz.
Hygienemängel
Nach § 23 Infektionsschutzgesetz wird bei einer Ansteckung mit einem multiresistenten Keim ein Fehlverhalten des medizinischen Personals vermutet. Der Krankenhausträger und der Arzt müssen nachweisen, dass sie alles getan haben, um den Patienten infektionsfrei zu versorgen.
Als Entlastungsbeweis gelten Aufzeichnungen, die belegen, dass die Hygiene-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts eingehalten wurden.
Anscheinsbeweis
Eine Besonderheit, die ebenfalls zu einer Beweiserleichterung führen kann, ist der Anscheinsbeweis. Liegt ein Patient mit einem anderen Patienten, der eine Infektionskrankheit hat, in einem Zimmer und erkrankt dann auch an dieser Krankheit, gilt der Anscheinsbeweis. Damit hat sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht.