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Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Immobilienkreditverträge, die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden, ausreichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten müssen. Fehlen diese Angaben im Kreditvertrag, haben Banken im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens gemäß §502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Tatsächlich enthalten nahezu alle Immobilienkreditverträge der Banken und Sparkassen unzureichende Angaben für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, weshalb die betroffenen Kreditinstitute keine Entschädigungszahlung von ihren Kunden verlangen dürfen.
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